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Mittwoch, 22. Februar 2012

Satzung

§ 1

Name - Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Carnevalverein 1976 Lebach".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lebach.
3. Der Verein wurde am 07.04.1976 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.
4. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: "Carnevalverein 1976 Lebach e.V.".


§ 2

Zweck, Aufgaben und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung karnevalistischer Veranstaltungen (Umzug, Kappensitzung und ähnliche Veranstaltungen). Der Verein ist selbstlos tätig; er dient ausschließlich vorgenannten Zwecken und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er übernimmt den Versicherungsschutz seiner Mitglieder und der aktiv Mitwirkenden bei Veranstaltungen.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist freiwillig.
Der Verein führt: - aktive Mitglieder
- inaktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglieder des Vereins können unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen, die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein ist dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zubringen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrags. Über den schriftlichenAufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.Einspruch ist möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 
§ 4

Austritt

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlichmitzuteilen.Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen können auch nach dem Ausscheidengerichtlich verfolgt werden.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem andern übertragen werden.

 
§ 5

Ausschluß eines Mitglieds


Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn:
1. das Mitglied länger als 6 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist,
2. die Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
3. das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt und sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zu schulden kommen läßt.


Der Ausschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausschluß steht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußschreibens das Recht des Einspruches in schriftlicher Form an den Verein zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


§ 6

Mitgliederbeiträge


Der Beitrag ist im voraus zu entrichten und muß viertel-, halb- oder jährlich gezahlt werden. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

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