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Sonntag, 20. Mai 2012

Satzung

§ 7

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied über sechzehn Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen teilzunehmen.


§8

Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder sind:
Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge, Beachtung der Vereinssatzung, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen, Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.


§9

Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vereinspräsident
2. Vizepräsident
3. Geschäftsführer
4. Kassierer
5. stellvertretender Kassierer
6. Organisationsleiter
7. stellvertretender Organisationsleiter
8. Elferratspräsident
9. stellvertretender Elferratspräsident
10. Pressewart (auch stellvertretender Geschäftsführer)
11. Akteurebetreuer (Ansprechpartner für alle Akteure und Garden)
12. Kostümwart (Verwaltung der Kostüme)
13. maximal vier Beisitzer mit Funktion (z.B. Chronist etc.), die in der Mitgliederversammlung nach Bedarf gewählt werden

Geschäftsführender Vorstand:

Dem geschäftsführenden Vorstand, der befugt ist, dringende Entscheidungen kurzfristig zu treffen, gehören an:

1. Vereinspräsident
2. Vizepräsident
3. Geschäftsführer
4. Kassierer
5. Organisationsleiter
6. Elferratspräsident

Aufgaben des Vorstandes:

Der Verein wird durch den Vorstand geführt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinspräsident und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein und müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Der Vereinspräsident oder sein Vertreter beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die wenigstens alle 1/4 Jahr stattfinden, lädt der Vereinspräsident oder sein Stellvertreter unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von einer Woche ein. Dringende Sitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden. Die Abstimmungen im Vorstand, der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand finden mit einfacher Mehrheit statt.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören:

1. ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte
2. Vorbereitung der Kassenprüfung und Feststellung des Jahresergebnisses
3. Aufstellung der Tagesordnung für Versammlungen
4. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Kenntnisnahme über die Aufnahme neuer Mitglieder
6. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
7. Schlichtung eventueller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
8. Überwachung sämtlicher Veranstaltungen durch Übernahme bestimmter Funktionen. Texte für Büttenreden und sonstige Vorträge aller Art sind dem Vorstand rechtzeitig vorzulegen. Der Vorstand bestimmt, welche Vorträge ausgeführt werden. Von ihm können außerdem Änderungen oder Streichungen vorgenommen werden.
9. Nominierung eines Prinzenpaares

Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder einzuberufen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muß geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hierbei ist bei den Sitzungen § 34 BGB (Ausschluß von Stimmrecht) anzuwenden.

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